Liebe Bowlingfreunde,
nachstehend die Richtlinien zur Bildung von Spielgemeinschaften in der Sektion Bowling des Landesfachverbandes Rheinland-Pfalz e.V. Kegeln und Bowling in Textform und als PDF zum herunterladen.
Spielgemeinschaften
- Spielgemeinschaften können zwischen Vereinen/Clubs, oder zwischen Mann- schaften aus Vereinen/Clubs gegründet werden und können uneingeschränkt am Spielbetrieb der Rheinland-Pfalz-Ligen teilnehmen.
- Spielgemeinschaften, die am Spielbetrieb in den Landesoberligen teilnehmen, vertreten, falls sie die Meisterschaft in diesen Ligen erringen, die Sektion Bowling des Landesfachverbandes Rheinland-Pfalz e.V. Kegeln und Bowling bei den Aufstiegsspielen zur 2. Bundesliga der DBU.
- Spielgemeinschaften sind auch in den Bundesligen spielberechtigt.
- Spielgemeinschaften sind bis spätestens 14 Tage nach Beginn des Sportjahres, in dem sie am Spielbetrieb teilnehmen, zu gründen und vom Vorstand der Sektion Bowling des Landesfachverbandes Rheinland-Pfalz e.V. Kegeln und Bowling zu genehmigen.
- Hierzu ist das Formular „Antrag zur Gründung einer Spielgemeinschaft“ der Sektion Bowling des Landesfachverbandes Rheinland-Pfalz e.V. Kegeln und Bowling zu nutzen.
- Auf Spielgemeinschaften kann das Spielrecht eines Vereins/Clubs, oder einer Mannschaft, die Teil dieser Spielgemeinschaft sind, übertragen werden. Sollte es für die Spielgemeinschaft keine Übertragung eines vorhandenen Spielrechts geben, beginnt die Spielgemeinschaft in der aktuell untersten RLP-Liga.
- Bei Gründung einer Spielgemeinschaft sind folgende Punkte zwischen den betreffenden Vereinen/Clubs (Vertragspartnern) vertraglich festzulegen.
- Aus welchen Vereinen/Clubs, oder Mannschaften gründet sich die Spielgemeinschaft.
- Name der Spielgemeinschaft.
- Dauer der Spielgemeinschaft
- Ansprechpartner für den Spielbetrieb
- Federführender Verein
- Welches Spielrecht für die Liga wird auf die Spielgemeinschaft übertragen.
- An welchen Verein/Club fällt das Spielrecht bei Auflösung der Spielgemeinschaft.
- Ort, Datum der Gründung, Unterschrift der nach § 26 BGB vertretungs- berechtigten Vorstandsmitglieder der Vereine.
- Alle Spielerinnen und/oder Spieler von Spielgemeinschaften sind namentlich dem Vorstand der Sektion Bowling des Landesfachverbandes Rheinland-Pfalz e.V. Kegeln und Bowling zu melden und erhalten, durch entsprechende Änderung ihrer Pässe und Ranglistenkarten, ausschließlich eine Spielberechtigung nur für die Spielgemeinschaft.
- Wechselt eine Spielerin oder ein Spieler einer Spielgemeinschaft den Verein/Club oder die Spielgemeinschaft während des Sportjahres, ist die betreffende Spielerin oder der betreffende Spieler ab der Kündigung des Spielrechts für 2 Monate gesperrt. Ausgenommen von der Sperre sind Einsätze für die DBU, den Landesverband oder die Teilnahme an Landesmeisterschaften und Turnieren.
- Der Vorstand der Sektion Bowling des Landesfachverbandes Rheinland-Pfalz e.V. Kegeln und Bowling ist jederzeit berechtigt, die Gründung einer Spielgemeinschaft zu untersagen oder zu widerrufen, wenn wichtige Gründe vorliegen, insbesondere wenn Vertragsbestandteile nicht eingehalten werden.
- Der Vorstand der Sektion Bowling des Landesfachverbandes Rheinland-Pfalz e.V. Kegeln und Bowling, insbesondere hier der Landessportwart, ist verantwortlich für die Umsetzung aller, für die Teilnahme der Spielgemeinschaft an dem Spielbetrieb, erforderlichen Maßnahmen.
- Alle anfallenden Kosten und Gebühren der Spielgemeinschaft für die Gründung, die Verwaltung, den Spielbetrieb, etc., tragen die Vereine gemäß Absprache untereinander.
- Sollte es zu Unstimmigkeiten bei der Kostenaufteilung kommen, so verteilen sich die Kosten und Gebühren unter den Vereinen anteilsmäßig gemäß Ihrer Nutzung an der Spielgemeinschaft.
- Für die Zahlung der anfallenden Kosten und Gebühren gegenüber der Sektion Bowling, dem LFV-RLP und/oder der DBU ist der federführende Verein verantwortlich.
- Die Spielgemeinschaft regelt in Übereinstimmung mit den aktuellen Vereins- Satzungen der Vertragspartner, unter Einhaltung der Bestimmungen dieser Richtlinie, ihre Angelegenheiten selbständig.
- Neben den Satzungen und Ordnungen der Vertragspartner finden alle Satzungen, Ordnungen und Durchführungsbestimmungen der zuständigen Stellen (DBU, LFV, Sektion Bowling) Anwendung.
- Änderungen, abweichend dieser Richtlinie, bedürfen der Zustimmung des Vorstands der Sektion Bowling des Landesfachverbandes Rheinland-Pfalz e.V. Kegeln und Bowling.
- Sie können nur zum Beginn des kommenden Spieljahres – in der Regel ab 1. Juli eines Jahres – schriftlich getroffen werden.
- Mündliche Absprachen sind nicht zulässig.
Wörrstadt, den 01.08.2023