Samstag, Dezember 21, 2024

Richtlinie zur Bildung von Spielgemeinschaften

Liebe Bowlingfreunde,

nachstehend die Richtlinien zur Bildung von Spielgemeinschaften in der Sektion Bowling des Landesfachverbandes Rheinland-Pfalz e.V. Kegeln und Bowling in Textform und als PDF zum herunterladen.

Spielgemeinschaften

  • Spielgemeinschaften können zwischen Vereinen/Clubs, oder zwischen Mann- schaften aus Vereinen/Clubs gegründet werden und können uneingeschränkt am Spielbetrieb der Rheinland-Pfalz-Ligen teilnehmen.
  • Spielgemeinschaften, die am Spielbetrieb in den Landesoberligen teilnehmen, vertreten, falls sie die Meisterschaft in diesen Ligen erringen, die Sektion Bowling des Landesfachverbandes Rheinland-Pfalz e.V. Kegeln und Bowling bei den Aufstiegsspielen zur 2. Bundesliga der DBU.
  • Spielgemeinschaften sind auch in den Bundesligen spielberechtigt.
  • Spielgemeinschaften sind bis spätestens 14 Tage nach Beginn des Sportjahres, in dem sie am Spielbetrieb teilnehmen, zu gründen und vom Vorstand der Sektion Bowling des Landesfachverbandes Rheinland-Pfalz e.V. Kegeln und Bowling zu genehmigen.
    • Hierzu ist das Formular „Antrag zur Gründung einer Spielgemeinschaft“ der Sektion Bowling des Landesfachverbandes Rheinland-Pfalz e.V. Kegeln und Bowling zu nutzen.
  • Auf Spielgemeinschaften kann das Spielrecht eines Vereins/Clubs, oder einer Mannschaft, die Teil dieser Spielgemeinschaft sind, übertragen werden. Sollte es für die Spielgemeinschaft keine Ãœbertragung eines vorhandenen Spielrechts geben, beginnt die Spielgemeinschaft in der aktuell untersten RLP-Liga.
  • Bei Gründung einer Spielgemeinschaft sind folgende Punkte zwischen den betreffenden Vereinen/Clubs (Vertragspartnern) vertraglich festzulegen.
  1. Aus welchen Vereinen/Clubs, oder Mannschaften gründet sich die Spielgemeinschaft.
  2. Name der Spielgemeinschaft.
  3. Dauer der Spielgemeinschaft
  4. Ansprechpartner für den Spielbetrieb
  5. Federführender Verein
  6. Welches Spielrecht für die Liga wird auf die Spielgemeinschaft übertragen.
  7. An    welchen    Verein/Club    fällt    das    Spielrecht    bei    Auflösung    der Spielgemeinschaft.
  8. Ort, Datum der Gründung, Unterschrift der nach § 26 BGB vertretungs- berechtigten Vorstandsmitglieder der Vereine.
  • Alle Spielerinnen und/oder Spieler von Spielgemeinschaften sind namentlich dem Vorstand der Sektion Bowling des Landesfachverbandes Rheinland-Pfalz e.V. Kegeln und Bowling zu melden und erhalten, durch entsprechende Änderung ihrer Pässe und Ranglistenkarten, ausschließlich eine Spielberechtigung nur für die Spielgemeinschaft.
  • Wechselt eine Spielerin oder ein Spieler einer Spielgemeinschaft den Verein/Club oder die Spielgemeinschaft während des Sportjahres, ist die betreffende Spielerin oder der betreffende Spieler ab der Kündigung des Spielrechts für 2 Monate gesperrt. Ausgenommen von der Sperre sind Einsätze für die DBU, den Landesverband oder die Teilnahme an Landesmeisterschaften und Turnieren.
  • Der Vorstand der Sektion Bowling des Landesfachverbandes Rheinland-Pfalz e.V. Kegeln und Bowling ist jederzeit berechtigt, die Gründung einer Spielgemeinschaft zu untersagen oder zu widerrufen, wenn wichtige Gründe vorliegen, insbesondere wenn Vertragsbestandteile nicht eingehalten werden.
  • Der Vorstand der Sektion Bowling des Landesfachverbandes Rheinland-Pfalz e.V. Kegeln und Bowling, insbesondere hier der Landessportwart, ist verantwortlich für die Umsetzung aller, für die Teilnahme der Spielgemeinschaft an dem Spielbetrieb, erforderlichen Maßnahmen.
  • Alle anfallenden Kosten und Gebühren der Spielgemeinschaft für die Gründung, die Verwaltung, den Spielbetrieb, etc., tragen die Vereine gemäß Absprache untereinander.
    • Sollte es zu Unstimmigkeiten bei der Kostenaufteilung kommen, so verteilen sich die Kosten und Gebühren unter den Vereinen anteilsmäßig gemäß Ihrer Nutzung an der Spielgemeinschaft.
    • Für die Zahlung der anfallenden Kosten und Gebühren gegenüber der Sektion Bowling, dem LFV-RLP und/oder der DBU ist der federführende Verein verantwortlich.
  • Die Spielgemeinschaft regelt in Ãœbereinstimmung mit den aktuellen Vereins- Satzungen der Vertragspartner, unter Einhaltung der Bestimmungen dieser Richtlinie, ihre Angelegenheiten selbständig.
    • Neben den Satzungen und Ordnungen der Vertragspartner finden alle Satzungen, Ordnungen und Durchführungsbestimmungen der zuständigen Stellen (DBU, LFV, Sektion Bowling) Anwendung.
  • Änderungen, abweichend dieser Richtlinie, bedürfen der Zustimmung des Vorstands der Sektion Bowling des Landesfachverbandes Rheinland-Pfalz e.V. Kegeln und Bowling.
    • Sie können nur zum Beginn des kommenden Spieljahres – in der Regel ab 1. Juli eines Jahres – schriftlich getroffen werden.
    • Mündliche Absprachen sind nicht zulässig.

Wörrstadt, den 01.08.2023

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